Bauen & Planen

Bauen im Gemeindegebiet

Der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde Heiligenblut liegt im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden auf.

Der Flächenwidmungsplan gliedert das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen. Dieser Plan darf nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes nicht widersprechen.

Allgemeine Informationen zum Kärntner Baurecht finden Sie auf der Website des Amtes der Kärntner Landesregierung.



Bauvorhaben werden grundsätzlich in mitteilungspflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben unterschieden.

Ob Ihr Bauvorhanden mitteilungs- oder bewilligungspflichtig ist, erfahren Sie auf Nachfrage bei den Mitarbeitern der Baupolizei oder im Gesetzestext der Kärntner Bauordnung.

Bitte beachten Sie, dass auch bewilligungsfreie Bauvorhaben im Vorhinein schriftlich an die Baupolizei zu melden sind.



Bei einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben muss ein Bauansuchen unter Anschluss der Projektunterlagen am Gemeindeamt eingereicht werden (siehe Gesetzestext der Kärntner Bauansuchenverordnung). Sollte im Vorprüfungsverfahren festgestellt werden, dass das Bauvorhaben nicht vollständig eingebracht wurde, erfolgt ein Verbesserungsauftrag.

Sollte das Bauverfahren ein vereinfachtes Verfahren gemäß §24 K-BO 1996 darstellen, kann eine örtliche Bauverhandlung entfallen. Grundsätzlich erfolgt aber ein Ortsaugenschein zur Beurteilung des Bauverfahrens. Bei allen anderen bewilligungspflichtigen Vorhaben wird eine örtliche Verhandlung ausgeschrieben.


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Mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.

Der Baubeginn ist binnen einer Woche der Gemeinde schriftlich zu melden (Baubeginnsmeldung). Das entsprechende Formular wird Ihnen mit dem Baubescheid ausgehändigt.

Auf der Baubeginnsmeldung ist der Bauleiter bekanntzugeben. Dieser muss gleichzeitig befugter Unternehmer oder Sachverständiger sein.


Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils – jedoch höchstens 3-mal – um 2 Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.


Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Vorhaben ist der Gemeinde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Zur Meldung ist derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wurde.

Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauwerber (Eigentümer, Rechtsnachfolger) Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauter Unternehmer vorzulegen, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend

  1. der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen,
  2. den Bestimmungen des §29 Abs. 1 K-BO 1996 und §27 Abs. 1 K-BO 1996 sowie
  3. den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften

erfolgte.

Besteht das Unternehmen, welches die Bauleitung übernommen hat nicht mehr, hat der Bauwerber die Bestätigung von einem Sachverständigen einzuholen und vorzulegen.


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Für die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW ist im Land Kärnten eine Baubewilligung notwendig, für eine Etagenheizung nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.



Ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück muss nicht stets in der eingetragenen Größe erhalten bleiben, sondern kann seine Grundstücksfläche ändern. Dabei darf sich die ursprüngliche Fläche sowohl vergrößern als auch verkleinern. Das muss jedoch im Grundbuch vollzogen werden, was nur möglich ist, wenn Rechtsvorschriften dies vorsehen.