Fundamt

Fundsachen

Fundgegenstände sind grundsätzlich unverzüglich am Gemeindeamt abzugeben. Ausnahmen: Die gefundene Sache wird dem Verlustträger selbst ausgehändigt (vor der Anzeige am Gemeindeamt) oder der Wert der gefunden Sache überschreitet € 10 nicht, außer es ist erkennbar, dass die Wiederlangung des Fundgegenstandes für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

 

Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache. (Rechtsgrundlagen: §§ 390 - 396 ABGB).